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12. August 2026
Blick über die Landesgrenze: Nordrhein-Westfalen
Besoldungsanpassung beschlossen – Verfassungsfrage bleibt offen Mit unserer Reihe „Blick über die Landesgrenze“ schauen wir regelmäßig darauf, wie andere Bundesländer mit der Frage einer angemessenen und verfassungsgemäßen Besoldung umgehen. Diesmal richtet sich der Blick nach Nordrhein-Westfalen. Das bevölkerungsreichste Bundesland zeigt besonders anschaulich: Eine aktuelle Besoldungserhöhung und die grundsätzliche Frage einer verfassungsgemäßen Alimentation sind zwei unterschiedliche Dinge.
Tarifergebnis wird auf die Beamtinnen und Beamten übertragen
Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 15. Juli 2026 das Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2026 bis 2028 beschlossen. Damit ist die zuvor bereits durch Abschlagszahlungen umgesetzte Besoldungsanpassung inzwischen gesetzlich abgesichert.
Rückwirkend zum 1. April 2026 steigen die Grundgehälter der Besoldungsordnungen A, B, R und W um 3,36 Prozent. Familienzuschläge sowie verschiedene Zulagen werden um 2,8 Prozent angehoben. Zum 1. März 2027 folgt eine weitere Erhöhung um 2 Prozent, zum 1. Januar 2028 um nochmals 1 Prozent. Auch die Anwärterbezüge werden angehoben.
Bemerkenswert ist die Erhöhung der Grundgehälter um 3,36 Prozent. Sie liegt über der tariflichen linearen Erhöhung von 2,8 Prozent. Hintergrund ist die tariflich vereinbarte Mindesterhöhung von 100 Euro. Nordrhein-Westfalen hat sich für eine systemgerechte Übertragung entschieden, die eine zu starke Stauchung der Besoldungstabelle vermeiden soll.
Mehr als 100.000 Widersprüche
So positiv die zeitnahe Übertragung des Tarifergebnisses zu bewerten ist: Die grundlegende Frage, ob die Besoldung in Nordrhein-Westfalen insgesamt den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht, ist damit nicht beantwortet.
Nach Angaben des DBB NRW wurden allein für das Jahr 2025 mehr als 100.000 Besoldungswidersprüche eingelegt. Für die Jahre 2024 und 2025 hat die Landesregierung eine Ruhendstellung von Widersprüchen ermöglicht, während die verfassungsrechtliche Situation weiter geklärt wird.
Zusätzliche Bedeutung erhält die Diskussion durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner Besoldung vom 17. September 2025. Die darin weiterentwickelten Maßstäbe zur amtsangemessenen Alimentation haben Auswirkungen weit über Berlin hinaus. Der DBB NRW sieht deshalb auch für Nordrhein-Westfalen erheblichen Reformbedarf.
Auch NRW setzt auf ein fiktives Partnereinkommen
Für Hessen besonders interessant ist eine weitere Parallele: Auch Nordrhein-Westfalen berücksichtigt bei der Berechnung der Mindestnettoalimentation ein fiktives Partnereinkommen.
Der DBB NRW kritisiert dieses Modell deutlich und spricht von einer möglichen „Teilprivatisierung der Alimentation“. Dahinter steht eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage: Darf der Dienstherr zur Erfüllung seiner eigenen Alimentationspflicht Einkommen berücksichtigen, das er selbst überhaupt nicht zahlt?
Mit dieser Problematik beschäftigte sich im November 2025 auch eine Expertenanhörung im nordrhein-westfälischen Landtag. Dabei spielte unter anderem ein Gutachten des früheren Bundesverfassungsrichters Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio zur Verfassungsmäßigkeit der nordrhein-westfälischen Besoldung eine Rolle.
Die Parallele zu Hessen ist offensichtlich. Auch hier wird mit einem angenommenen Einkommen des Partners argumentiert. In beiden Ländern bestehen gegen dieses Modell erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.
Aktuelles Urteil zu kinderreichen Beamten
Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2026 zeigt zudem, wie wichtig die rechtzeitige Geltendmachung besoldungsrechtlicher Ansprüche sein kann.
Das Gericht entschied, dass Beamtinnen und Beamte mit drei oder mehr Kindern für die Jahre 2011 bis 2020 keine nachträglichen kinderbezogenen Familienzuschläge verlangen können, wenn sie ihre Ansprüche nicht im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht hatten.
Bemerkenswert daran ist: Die damalige Alimentation kinderreicher Beamtinnen und Beamter war verfassungswidrig zu niedrig. Dennoch entsteht daraus nach Auffassung des OVG nicht automatisch ein rückwirkender Zahlungsanspruch. Die Revision wurde nicht zugelassen; gegen die Nichtzulassung ist eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.
Das Urteil verdeutlicht damit auch die praktische Bedeutung einer rechtzeitigen Sicherung möglicher Ansprüche.
Blick nach Hessen
Nordrhein-Westfalen liefert für Hessen gleich mehrere interessante Erkenntnisse. Die zeitnahe und systemgerechte Übertragung des Tarifergebnisses zeigt zunächst, dass Besoldungsanpassungen zügig umgesetzt werden können.
Gleichzeitig machen mehr als 100.000 Widersprüche deutlich: Eine Besoldungserhöhung macht eine Besoldungsordnung noch nicht automatisch verfassungsgemäß.
Besonders aufmerksam sollte Hessen die Diskussion um das fiktive Partnereinkommen verfolgen. Die verfassungsrechtlichen Einwände gegen dieses Modell ähneln in wesentlichen Punkten der Kritik des dbb Hessen. Und das aktuelle Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen zeigt, wie wichtig es sein kann, mögliche besoldungsrechtliche Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen.
Der Blick nach Nordrhein-Westfalen zeigt damit: Die Frage einer dauerhaft verfassungsgemäßen Besoldung bleibt auch dort auf der Tagesordnung.
Faire Besoldung. Starker Rechtsstaat.
Quellen
- Landtag Nordrhein-Westfalen: Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2026 bis 2028, LT-Drs. 18/19697.
- Gesetz- und Verordnungsblatt NRW, Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2026 bis 2028, Juli 2026.
- DBB NRW: Besoldungswidersprüche überfluten Dienstherren, 2026.
- DBB NRW: DBB NRW befürchtet Teilprivatisierung der Alimentation.
- DBB NRW: Für NRW ist ein neues Besoldungsrecht erforderlich, 2025.
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juli 2026, Az. 3 A 892/23.
- Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen: Pressemitteilung zum Urteil über kinderbezogene Familienzuschläge, 15. Juli 2026.
- Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. September 2025 zur Berliner Besoldung.
Ursprünglich veröffentlicht unter https://www.dbb-hessen.de
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